Satzung des Fördervereins der Aloisiusschule Ahrweiler

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Aloisius-Grundschule Ahrweiler e.V.".

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Blankartstr. 13.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2
Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen im Umfeld der städtischen Aloisius-Grundschule Ahrweiler:
• Ideelle und materielle Förderung der Aloisius-Grundschule und der dieser Grundschule dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen, insbesondere
• Mittelbar und unmittelbar die Förderung der Schülerbetreuungs- und -erziehungsarbeit,
• Förderung und Unterstützung und Durchführung von Schulveranstaltungen,
• Materielle und ideelle Unterstützung von Schülern aus sozial schwachen Familien bei Schulveranstaltungen, Klassenfahrten etc,
• Anschaffung von Hilfs- und Lernmitteln bzw. -geräten.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Aloisius-Grundschule Ahrweiler, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können volljährige Einzelpersonen und juristische Personen werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung all die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

 

Ist die Berufung fristgerecht eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer.

 

 

§ 7
Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus wenigstens vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Hierneben können dem Vorstand bis zu zwei Beisitzer angehören.

 

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Mindestens einer der Beisitzer muss dem Lehrerkollegium angehören.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.500,-- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt ist.

 

 

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und verfügt über Anlage und Verwendung.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei Vorstandssitzungen anwesend ist.

 

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Enthaltungen bleiben bei Ermittlung der Stimmenmehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes muss einstimmig erfolgen.

 

Die Beisitzer wirken auf eine mit Schule und Elternschaft abgestimmte Tätigkeit des Vereins hin.

 

Der Schulleiter / die Schulleiterin sowie dessen / deren Stellvertreter (-in) und die Mitglieder des Schulelternbeirates haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Über die Vorstandssitzungen, insbesondere über die Beschlüsse des Vorstandes, werden Niederschriften angefertigt, wobei die Beschlüsse wörtlich in der Niederschrift wiederzugeben sind.

 

Die Niederschriften sind von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter vom Vorsitzenden und/oder seinem Stellvertreter, zu unterschreiben.

§ 8a
Die Kassenprüfer

 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

 

 

 

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der entsprechenden Position im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zur Wahrung der Kontinuität werden alternierend jeweils 1.Vorsitzender, Schriftführer und ein Beisitzer sowie 2. Vorsitzender, Kassierer und der zweite Beisitzer gewählt. Zur Anpassung an diesen Turnus beträgt die Amtszeit des 2.Vorsitzenden, des Kassierers und eines Beisitzers einmalig ein Jahr, beginnend mit der auf diese Satzungsänderung folgenden Wahlperiode.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 10
Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.

 

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
• Wahl der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
• Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,00 € darüber, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss auf Verlangen einzelner Mitglieder in geheimer Wahl erfolgen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung des Stimmverhältnisses nicht berücksichtigt.

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Vierfünfteln erforderlich.

 

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

 

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 15
Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

Die vorstehende Satzung ändert die in der Gründungsversammlung vom 30.05.2005 errichtete Satzung mit Änderung vom 30.05.2007.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 15.10.2014

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